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Verfall einer vorläufigen Sicherheit und Stellung des Lenkers bzw des Verantwortlichen des Unternehmens nach dem GefahrgutbeförderungsG

RechtsprechungÖffentliches Wirtschaftsrechtwbl 2009/188wbl 2009, 424 Heft 8 v. 1.8.2009

§§ 27 Abs 4, 37a Abs 2 und Abs 5 iVm 37 Abs 5 GefahrgutbeförderungsG idF BGBl I 2002/86; § 17 VStG:
Der Verfall einer gem § 27 Abs 4 GGBG beim Lenker als Vertreter des Beförderers eingehobenen vorläufigen Sicherheit iS § 37a VStG ist gegenüber dem Beförderer auszusprechen. Da der Lenker der Beförderungseinheit nach dem Satz 2 des § 27 Abs 4 GGBG bei der Festsetzung und Einhebung der Sicherheitsleistung als Vertreter des Beförderers gilt, sofern nicht die Ausnahmstatbestände zutreffen, ist der Lenker selbst grundsätzlich auch nicht Partei eines nachfolgenden Verfahrens in dem der Verfall der Sicherheit gem § 37a Abs 5 iVm § 27 Abs 5 VStG ausgesprochen wird. Ebenso wenig ist der Lenker in diesem Verfallsverfahren Vertreter des Beförderers, weil sich § 27 Abs 4 GGBG, der den Lenker als Vertreter bestimmt, lediglich auf die Einhebung der Sicherheit gem § 37a VStG und nicht auf deren Verfall bezieht. Der Lenker kann allerdings insoweit Verfahrenspartei sein, als er die Rückzahlung der Sicherheitsleistung an ihn selbst beantragt hat. In der vom Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes über die Einhebung der Sicherheit ausgestellten Bescheinigung wurde bestätigt, dass "aufgrund des GGBG" ein Betrag eingehoben wurde. Der Verfall der vorläufigen Sicherheitsleistung wurde in der Folge von der Beh I. Inst aber nicht gegenüber diesem Unternehmen - allenfalls vertreten durch den Bfr -, sondern gegenüber dem Bfr als "Verantwortlichem" dieses Unternehmens ausgesprochen. Der angef BerufungsB richtete sich ausdrücklich überhaupt nur an den Bfr selbst, sodass aus der Adressierung des angefochtenen B kein Zusammenhang mit den befördernden Unternehmen mehr ersichtlich ist.

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