§§ 1 Abs 1 Z 1, 2 Abs 2, 17 UVP-G 2000; § 77 GewO 1994; § 3 und Anl 1, 2 und 5b EmissionsschutzG-Luft (IG-E); §§ 10, 12, 32, 105, 111 WRG 1959:
Selbst der Einwand des Umweltanwaltes, es handle sich bei diesen Anlagen um Teile der "Gesamtanlage EKZ", die nicht isoliert als Wasserbenutzungsanlage beurteilt werden dürften, ist nicht zutreffend. Diese Anlagen sind zwar Teil eines Vorhabens iS der (weiten) Definition im § 2 Abs 2 UVP-G 2000; § 17 bietet jedoch in diesem Zusammenhang keine Rechtsgrundlage dafür, dass die Verwaltungsvorschriften im Rahmen eines UVP-Verfahrens anders anzuwenden wären als außerhalb eines solchen Verfahrens. Im vorliegenden Fall unterliegt zwar der Gebäudekomplex des EKZs den baurechtlichen Vorschriften, nicht jedoch die gegenständlichen Anlagen im Grünzug. Eine raumplanungsrechtliche unterschiedliche Behandlung ist daher geboten. Abgesehen davon wurde gerade im Wasserrechtsverfahren der Aspekt des Gewässerschutzes eingehend behandelt.