§ 43 ABGB:
1. Domain-Namen, die einen Namen enthalten oder namensmäßig anmuten, haben Namensfunktion. Wird ein Name ohne weiteren Zusatz als Domain verwendet, so nehmen die angesprochenen Kreise an, dass der Namensträger - in welcher Weise auch immer - hinter dem Internetauftritt steht; damit tritt unabhängig von dessen Inhalt eine Zuordnungsverwirrung ein.