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Zu Unterscheidungskraft und Irreführungseignung einer Firma

RechtsprechungUnternehmensrechto.Univ.-Prof Dr. Wolfgang Schuhmacher Wiss. Mitarbeiter Mag. Dominik Fuchswbl 2009/181wbl 2009, 408 Heft 8 v. 1.8.2009

§ 18 UGB:
Die Unterscheidungskraft einer Firma nach § 18 Abs 1 UGB ist abstrakt zu beurteilen und beinhaltet die Individualisierungsfunktion der Firma. Sie muss allgemein geeignet sein, ihren Inhaber (Unternehmensträger) von anderen Personen (Unternehmensträgern) zu unterscheiden. Unterscheidungskraft setzt danach eine zur Unterscheidung ausreichende Eigenart voraus. Der Firma "Sun Services GmbH" fehlt damit allgemein Unterscheidungskraft iSd § 18 Abs 1 UGB.

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