§ 18 UGB:
Die Unterscheidungskraft einer Firma nach § 18 Abs 1 UGB ist abstrakt zu beurteilen und beinhaltet die Individualisierungsfunktion der Firma. Sie muss allgemein geeignet sein, ihren Inhaber (Unternehmensträger) von anderen Personen (Unternehmensträgern) zu unterscheiden. Unterscheidungskraft setzt danach eine zur Unterscheidung ausreichende Eigenart voraus. Der Firma "Sun Services GmbH" fehlt damit allgemein Unterscheidungskraft iSd § 18 Abs 1 UGB.