§ 29 AngG; § 10 Abs 2 und 3 MSchG:
Erklärt eine schwangere Arbeitnehmerin ihren vorzeitigen berechtigten Austritt aus einem vom Arbeitgeber verschuldeten Grund, hat sie Anspruch auf Kündigungsentschädigung bis zum Ablauf des Kündigungsschutzes. Dieser Anspruch steht ihr auch dann zu, wenn sie dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft nicht mitgeteilt hat.