§ 879 ABGB:
Zwischen Unverbindlichkeitsvorbehalten und Widerrufs- bzw Änderungsvorbehalten ist zu unterscheiden. Unverbindlichkeitsvorbehalte schließen das Entstehen eines Rechtsanspruches auch bei wiederholter Gewährung einer Leistung aus. Anders als bei der Ausübung eines Widerrufsvorbehaltes findet bei einem Unverbindlichkeitsvorbehalt keine gerichtliche Billigkeitskontrolle statt.