Art 87/5 und 99 der Verfahrensordnung des EuG vom 2. Mai 1991; Art 8/1 der VO (EG)Nr 1049/2001 des EP und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des EP, des Rates und der Kom:
EuG 8. 5. 2009, Beschluss des Präsidenten Rs T-26/09 (Ryanair Ltd)
Die Kl beantragte die Einsichtnahme in Schriftstücke betreffend ein Verfahren über angebliche Beihilfen der Betreiber des Flughafens Berlin-Schönefeld an sie. Als die Kom innerhalb der in Art 8/1 der VO gesetzten Frist darauf nicht antwortete, wandte sie sich an das EuG. Nach Ablauf der Frist des Art 8/1 der VO und der Einbringung der Klage erging aber eine Antwort, worauf die Kl beantragte, ihre Klage abändern zu können. Dieser Antrag wurde knapp vor Ablauf der 2-Monatsfrist nach der Antwort der Kom gestellt. Neun Tage nach Ablauf dieser Frist nahm sie aber die Klage zurück. Die