vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Zu abgestimmten Verhaltensweisen nach Art 81 EG; Informationsaustausch auf oligopolistischen Märkten; Eignung zur Verringerung von Unsicherheiten als Grundlage zur Annahme einer bezweckten Wettbewerbsbeeinträchtigung; einmalige Teilnahme

RechtsprechungEuroparechtwbl 2009, 390 Heft 8 v. 1.8.2009

Art 81 Abs 1 EG: 1. Eine abgestimmte Verhaltensweise verfolgt einen wettbewerbswidrigen Zweck iSd Art 81 Abs 1 EG, wenn sie aufgrund ihres Inhalts und Zwecks und unter Berücksichtigung ihres rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs konkret geeignet ist, zu einer Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu führen. Es ist weder erforderlich, dass der Wettbewerb tatsächlich verhindert, eingeschränkt oder verfälscht wurde, noch, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen diesem abgestimmten Verhalten und den Verbraucherpreisen besteht. Der Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern verfolgt einen wettbewerbswidrigen Zweck, wenn er geeignet ist, Unsicherheiten hinsichtlich des von den betreffenden Unternehmen ins Auge gefassten Verhaltens auszuräumen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!