Die Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes im Kontext von Gesellschafterbeschlüssen ist in verschiedener Hinsicht nicht zureichend geklärt. Dem sucht der folgende Text abzuhelfen. Zu unterscheiden ist zwischen ausführungsbedürftigen und nicht ausführungsbedürftigen Beschlüssen einerseits und der Unterbindung/Herbeiführung eines Beschlusses andererseits. Bei ausführungsbedürftigen Beschlüssen darf eine eV in aller Regel nicht im Hinblick auf den Beschluss selbst, sondern nur mit dem Ziel ergehen, seine Realisierung zu verhindern. Bezüglich der Voraussetzungen einstweiligen Rechtsschutzes in den anderen Fällen kommt es entgegen weit verbreiteter Auffassung nicht darauf an, ob das Zustandekommen eines Beschlusses oder sein Unterbleiben angestrebt wird. Doch sind in beiden Fällen, von Stimmbindungen abgesehen, besonders strenge Voraussetzungen zu beachten.