Mit dem Urteil France Télécom1) hat der EuGH jüngst die Kommissionsentscheidung Wanadoo2) endgültig bestätigt und gleichzeitig die zentralen Grundsätze der Beurteilung der Kampfpreisunterbietung durch ein marktbeherrschendes Unternehmen (predatory pricing) klar gestellt. Im Zentrum des Verfahrens stand dabei unter anderem die wohl umstrittenste Frage in der Fallgruppe der Kampfpreisunterbietung, ob der Missbrauch den Nachweis eines zukünftigen Verlustausgleichs (recoupment) voraussetzt. Der EuGH hält entgegen dem Schlussantrag des Generalanwalts3) an der bisherigen Rechtsprechung fest und verneint die Frage mit relativ kurzer Begründung. Das gibt Gelegenheit zu einigen ergänzenden Überlegungen, die zeigen, dass sowohl die Bestätigung des Urteils des EuG als auch der Beurteilungsstandard, den der EuGH in seiner Entscheidung formuliert, gerechtfertigt sind.