§ 1155 ABGB:
Das aus § 1155 ABGB ableitbare Ausfallprinzip bedeutet nicht, dass der Arbeitnehmer zwangsläufig das zuletzt bezogene (durchschnittliche) Entgelt erhalten muss. Sollen nach dem Arbeitsvertrag Provisionen nur für tatsächlich aquirierte Aufträge und nur bei vollständiger Bezahlung durch den Auftraggeber zustehen, gebührt während einer Dienstfreistellung wegen Einstellung oder Einschränkung des Betriebes keine Provision.