Art 2, 6 EVÜ; § 76 AVRAG; § 10 Abs 1 AÜG:
Das nach dem EVÜ bezeichnete Recht ist auch anzuwenden, wenn es das Recht eines Nichtvertragsstaates (hier: Liechtenstein) ist.
Auf Arbeitskräfteüberlassungen aus einem EWR-Staat ist § 7 b AVRAG nicht anzuwenden. Stattdessen gelten die Regeln des AÜG.