§§ 140, 141, 142, 907 Abs 8 und 9 UGB:
Durch den Ausschluss der Anwendung von Bestimmungen des UGB auf Altgesellschaften soll sichergestellt werden, dass jene Gesellschaften, die im Vertrauen auf die geltende Rechtslage keine besonderen Vereinbarungen zu den das Innenverhältnis der Gesellschaft betreffenden Fragen getroffen haben, nicht von der neuen Gesetzeslage überrascht werden.