§ 3 Abs 1 Z 15 FBG
Art III §§ 12 ff UmgrStG:
Das Firmenbuchgericht hat zu prüfen, ob eine Einbringung gegen zwingende unternehmensrechtliche Normen verstößt, insbesondere der Gläubigerschutz beeinträchtigt erscheint. Eine Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts in steuerrechtlicher Hinsicht besteht hingegen nicht. Daher ist auch eine nachträgliche Änderung des Einbringungsstichtages dann zulässig, wenn es durch die Änderung zu keiner Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen bzw einem Entzug von Vermögenswerten der Gesellschaft kommt.