§§ 3 Abs 2, 6 Abs 1, 8 Abs 1 IESG
§§ 290a Abs 3, 308 Abs 1 EO:
§ 308 Abs 1 EO ermächtigt den betreibenden Gläubiger, die Forderung so geltend zu machen, wie sie dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner zusteht. Der Überweisungsgläubiger kann daher alle Rechtshandlungen setzen, die der Realisierung der Forderung dienen. Dazu gehört auch eine Antragstellung, wenn zur Geltendmachung der Forderung des Verpflichteten ein Antrag im Verwaltungsverfahren notwendig ist.