§ 72 ArbVG
§ 22 BRGO:
Zu den "Kanzlei- und Geschäftserfordernissen", die der Betriebsinhaber dem Betriebsrat zu stellen hat, kann auch eine Sekretariatskraft gehören.
§ 72 ArbVG
§ 22 BRGO:
Zu den "Kanzlei- und Geschäftserfordernissen", die der Betriebsinhaber dem Betriebsrat zu stellen hat, kann auch eine Sekretariatskraft gehören.