Im Dezember 2007 hat der EuGH zwei seiner wichtigsten Entscheidungen zum Arbeits- und Wirtschaftsrecht gefällt. Sie bejahen die Anwendbarkeit der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit auch auf kollektive Maßnahmen der Arbeitnehmer wie Streik und Boykott. Solche Maßnahmen sind, wenn sie eine Grundfreiheit beeinträchtigen, an diesen Grundfreiheiten zu messen. Sie unterliegen daher dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Dies ist für viele Mitgliedstaaten eine völlige Änderung ihres Arbeitskampfrechtes. Noch offen ist, inwieweit der neue Beurteilungsmaßstab auf Streiks anzuwenden ist, welche den Warenverkehr beeinträchtigen.