Der Normzweck des Erstattungsanspruchs nach § 9 Abs 1 S 2 EKEG besteht darin, so lautet die Ausgangsthese des Beitrags, den Nachteil zu kompensieren, den die kreditgebende Schwester durch vorübergehenden oder endgültigen Verlust des Darlehens erleidet. Das ist derselbe Grundgedanke, der auch § 311 dAktG zugrunde liegt. Ungeachtet der speziell kapitalersatzrechtlichen Ausprägung dieses Gedankens in § 9 EKEG liegen die Entsprechungen auf der Tatbestands- und Rechtsfolgenseite doch auf der Hand. Das fordert Analogieüberlegungen heraus. Sie führen zu dem Ergebnis, dass der Erstattungsanspruch auf alle (unterlassenen) Maßnahmen/Rechtsgeschäfte nachteiligen Charakters auszudehnen ist, die von dem herrschenden Rechtsträger veranlasst wurden. Das ist, wie ein Blick auf andere Anspruchsgrundlagen lehrt, auch praktisch bedeutsam.