Art 28, 30 EG
§ 50 Abs 2 GewO 1994 idF vor der Nov BGBl I 2004/131:
§ 50 Abs 2 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Nov BGBl I 2004/131 erklärte ua den Versandhandel mit Verzehrprodukten an Letztverbraucher für unzulässig. Dieses Verbot gilt auch für den Absatz von aus eigener Erzeugung stammenden Waren oder von zugekauften Waren in der Art des Versandhandels an Letztverbraucher. Im Urteil vom 11. 12. 2003, Rs C-322/01 , "Deutscher Apothekenverband", hat der EuGH entschieden, dass "ein … nationales Verbot des Versandhandels mit Arzneimitteln, die in dem betreffenden MS ausschließlich in Apotheken verkauft werden dürfen, … eine Maßnahme gleicher Wirkung iS von Art 28 EG darstellt", und dass "Art 30 EG … geltend gemacht werden kann, um ein nationales Verbot des Versandhandels mit Arzneimitteln, die in dem betreffenden MS ausschließlich in Apotheken verkauft werden dürfen, zu rechtfertigen, soweit dieses Verbot verschreibungspflichtige Arzneimittel betrifft". Weiters hat er ausgesprochen, dass "Art 30 EG dagegen nicht geltend gemacht werden kann, um ein absolutes Verbot des Versandhandels mit Arzneimitteln, die in dem betreffenden MS nicht verschreibungspflichtig sind, zu rechtfertigen". Der EuGH sprach mit Urteil vom 28. 10. 2004 in der Rs C-497/03 , Kom/Österreich, aus, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtung aus Art 28 EG verstoßen hat, dass sie im § 50 Abs 2 ein Versandhandelsverbot für Nahrungsergänzungsmittel normiert hat. Angesichts dieser Klarstellung durch den EuGH hat die Behörde die Rechtslage verkannt, wenn sie davon ausging, dass das Versandhandelsverbot für Nahrungsergänzungsmittel in § 50 Abs 2 nicht gegen Art 28 EG verstoße (zur unmittelbaren Wirkung vgl EuGH 19. 12. 1968, Rs 13-68, "Salgoil").