Art 28 EG
§§ 57, 59, 367 Z 20 GewO 1994:
Der Bfr wurde wegen einer "Entgegennahme von Bestellungen auf Waren von Privatpersonen" nach § 367 Z 20 iVm § 59 Abs 2 Satz 2 bestraft. Wenn der Bfr darauf abstellt, die gegenständliche Werbeveranstaltung sei als zulässiges Sammeln von Bestellungen nach § 57 Abs 3 anzusehen, weshalb auch die Entgegennahme von Bestellungen auf Waren von Privatpersonen nach § 59 Abs 1 Z 3 zulässig gewesen sei, so ist auf die ausführliche Begründung des Erk 9. 10. 2002, 2000/04/0210, zu verweisen, wonach das Sammeln von Bestellungen bei derartigen Veranstaltungen vom Verbot des § 59 Abs 2 Satz 1 erfasst ist. Auch die Auffassung der Behörde ist zutreffend, dass die behauptete Gemeinschaftswidrigkeit nicht vorliegt, weil nach § 59 Abs 2 Satz 2 die Entgegennahme von Bestellungen im Rahmen von Werbeveranstaltungen grundsätzlich jedermann verboten und unabhängig vom Standort des Unternehmens unzulässig ist. Es ist nämlich nicht zu sehen, dass diese Regelung gegen Art 28 EG (ex Art 30) verstößt, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass dieses Verbot zu den nationalen Regelungen zählt, die der EuGH seit dem Urteil 28. 11. 1993, Rs C-267/91 und C-268/91 , "Keck und Mithouard", vom Anwendungsbereich des Art 28 (ex Art 30) EG ausgenommen hat, weil sie nicht als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung anzusehen ist (vgl EuGH 15. 12. 1993, Rs C-292/92 , "Hünermund", v 20. 6. 1996, Rs C-418/93 ua "Semeraro Casa Uno Srl"). Der EuGH hat dabei den Grundsatz aufgestellt, dass die Anwendung nationaler Bestimmungen, die bestimmte Verkaufsmodalitäten beschränken oder verbieten, nicht geeignet ist, den Handel zwischen den MS unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, sofern diese Bestimmungen für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, und sofern sie den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen MS rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berühren. Insofern liegt auch ein anderer Fall vor als jener, der dem Urteil EuGH 13. 1. 2000, Rs C-254/98 , "TK Heimdienst", zugrundelag, weil die dort in Frage stehende Regelung das Inverkehrbringen inländischer und aus anderen MS stammender Erzeugnisse nicht in der gleichen Weise berührte. Es ist daher auch ohne Bedeutung, ob hinsichtlich der in Frage stehenden Gesellschaft "ein grenzüberschreitender Bezug" vorliegt oder nicht bzw (allenfalls) eine Inländerdiskriminierung (abgesehen von der spezifischen Rsp des EuGH zum "grenzüberschreitenden Bezug" iVm Art 28 EG 7. 5. 1997, Rs C-321/94 ua, "Pistre").