§§ 282, 283 UGB:
Bei Nichtvorlage von Bilanzen und Unterlassung der Bekanntgabe der Größenmerkmale iSd § 282 Abs 2 UGB ist für die Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe nach § 283 Abs 3 UGB vom Vorliegen einer großen Gesellschaft auszugehen.
§§ 282, 283 UGB:
Bei Nichtvorlage von Bilanzen und Unterlassung der Bekanntgabe der Größenmerkmale iSd § 282 Abs 2 UGB ist für die Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe nach § 283 Abs 3 UGB vom Vorliegen einer großen Gesellschaft auszugehen.