§§ 118, 166 HGB:
Eine Erweiterung der Informations- und Prüfrechte des Kommanditisten gegenüber § 166 HGB durch den Gesellschaftsvertrag ist zulässig. Die Kontrollrechte des Kommanditisten können auf diese Weise an jene des § 118 HGB für den OHG-Gesellschafter bzw den Komplementär einer KG angeglichen werden.