§ 76 Abs 2 GmbHG:
Die Notariatsaktspflicht bei Abtretung von Geschäftsanteilen einer GmbH bezieht sich nicht auf reine Nebenabreden. Es ist aber unzulässig, wesentliche Vertragsbestandteile als Nebenabreden formlos zu vereinbaren.
§ 76 Abs 2 GmbHG:
Die Notariatsaktspflicht bei Abtretung von Geschäftsanteilen einer GmbH bezieht sich nicht auf reine Nebenabreden. Es ist aber unzulässig, wesentliche Vertragsbestandteile als Nebenabreden formlos zu vereinbaren.