§ 366 Abs 1 HGB:
m Rahmen des § 366 HGB, wonach bei grob fahrlässiger Unkenntnis der fehlenden Verfügungsbefugnis des Pfandschuldners ein gutgläubiger Pfandrechtserwerb ausgeschlossen ist, ist die Redlichkeit des Erwerbers des Pfandrechts im Zweifel zu vermuten.