Der EuGH stellte folgende Vertragsverletzungen fest:
EuGH 16. 5. 2002, Rs C-142/01 (Kom/Italien)
Italiens gegen die RL 902/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise, weil es die Anerkennung der Befähigungsnachweise für Schilehrer von einem Gegenseitigkeitserfordernis abhängig machte.