§ 10a MSchG:
Die „Durchfuhr“ markenverletzender Ware - also deren Import aus einem Nicht-EU-MS in ein österr Zollfreilager und das Lagern dieser Ware zum Zweck des späteren Exports in andere Nicht-EU-MS - ist als inländischer Markenverstoß anzusehen. Zollfreibezirke oder Zollfreilager sind markenrechtlich nicht als Ausland oder extra-territorial, sondern als Inland anzusehen.