Art 6 StGG; § 50/2 GewO; § 3 LMG:
Das Verbot des Versandhandels mit Verzehrprodukten bewirkt keine Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit. Das öffentliche Interesse am Konsumenten- und Gesundheitsschutz, das auch mit Hilfe von Regelungen der Gewerbeordnung verfolgt werden darf, rechtfertigt den Grundrechtseingriff sachlich.