Art 7 MarkenRL; § 10b MSchG:
Ob in die Markenrechte eingegriffen wird, hängt davon ab, ob die Ware innerhalb des EWR in den Verkehr gebracht worden ist oder ob dies außerhalb des EWR geschehen ist und der Markeninhaber einem Vertrieb dieser Ware (jedes Exemplars der Ware, für das die Erschöpfung geltend gemacht wird) im EWR nicht zugestimmt hat. Parallelimporte sind demnach nur mehr innerhalb des EWR (dort aber zwingend) zulässig.