§§ 194, 222, 277, 283 HGB; § 24 FBG; §§ 18, 22 GmbHG:
OGH 27. 9. 2001, 6 Ob 224/01m (OLG Linz 18. 5. 2001, 6 R 70/01h-11; LG Linz 15. 1. 2001, 34 Fr 3594/00h-5)
Die GmbH hat gem § 6 ihres Gesellschaftsvertrages mindestens zwei Geschäftsführer und wird durch zwei Geschäftsführer, einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen oder durch zwei Prokuristen mit den gesetzlichen Einschränkungen vertreten. Am 26. 9. 2000 wurde namens der Gesellschaft der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 1999 samt Anhang und Bekanntgabe der Größenmerkmale unter Verwendung von Formblättern eingereicht. Die Einreichung und Unterfertigung der eingereichten Unterlagen erfolgte durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einer Prokuristin. Das ErstG erteilte den Auftrag zur Verbesserung durch Unterfertigung des Jahresabschlusses durch die Geschäftsführer in vertretungsbefugter Anzahl. Die Gesellschaft kam diesem Auftrag nicht nach. Nach nochmaliger Aufforderung verhängte das ErstG die angedrohten Zwangsstrafen von je S 2.000,- über die beiden Geschäftsführer und forderte sie neuerlich unter Androhung einer weiteren Zwangsstrafe auf, dem Verbesserungsauftrag nachzukommen. Das RekG wies den Rek eines Geschäftsführers, soweit dieser eine Aufhebung der über den anderen Geschäftsführer verhängten Zwangsstrafe anstrebte, zurück und gab im Übrigen dem Rek nicht Folge. Mit seinem ordentlichen RevRek beantragte der Geschäftsführer die Aufhebung der gegen ihn verhängten Zwangsstrafe. Der RevRek war zulässig und berechtigt.