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Irreführende Bezeichnung „Funkhaus Oberösterreich“

RechtsprechungWettbewerbs- und Markenrechtwbl 2002/96wbl 2002, 136 Heft 3 v. 20.3.2002

§ 2 UWG:

Die Wirkung einer Werbeaussage auf die angesprochenen Verkehrskreise ist eine Rechtsfrage, wenn die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen, um ihre Wirkung zu beurteilen.

Der Zusatz „Oberösterreich“ in der Bezeichnung „Funkhaus Oberösterreich“ weist nicht nur auf den Standort des Funkhauses hin, sondern lässt annehmen, dass in dem so bezeichneten Gebäude Programme für den gesamten Raum Oberösterreich hergestellt werden. Werden dort nur Sendungen für den Raum Linz und den Raum Gmunden sowie für ein Internetradio produziert, ist die Bezeichnung zur Irreführung geeignet.

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