§§ 9 Abs 2 Z 1, 15 PSG:
Der Stifter einer Privatstiftung kann einem Dritten nicht das Recht einräumen, den Vorstand (die Vorstandsmitglieder) jederzeit ohne sachliche Begründung abzuberufen.
Der Grundsatz, wonach die Stiftungsurkunde eine jederzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern durch dritte Personen nur unter der Voraussetzung des Vorliegens sachlicher Abberufungsgründe vorsehen kann, gilt auch dann, wenn der zur Abberufung berechtigte Stifter eine Personenhandelsgesellschaft ist. In einem solchen Fall ist nicht sichergestellt, dass die Abberufung von Vorstandsmitgliedern vom Willen desselben Stifters getragen wird, der die Stiftungsurkunde errichtet und den Vorstand bestellt hat. Der Wille der im Zeitpunkt der Abberufung maßgeblichen persönlich haftenden Gesellschafter des Stifters kann potenziell in einen Gegensatz zu dem (vom Willen der ursprünglich persönlich haftenden Gesellschafter getragenen) Stiftungszweck geraten. Ein derartiger Fall kann nicht mit einer Willensänderung ein und derselben Stifterpersönlichkeit verglichen werden.