§§ 15, 26 Z 2 AngG:
Vereinbarungen mit einem Angestellten, wonach das Gehalt zu einem späteren Zeitpunkt als am Schluss des Kalendermonats fällig sein soll, sind ungültig. Auch wenn der Angestellte diese Praxis jahrelang widerspruchslos hingenommen hat, kann Zahlung zum gesetzlichen, zwingenden Fälligkeitstermin begehrt werden.