b) Art 86/2 und 87 EG (früher Art 90/2 und 92 EG-V):
EuGH 22. 11. 2001, Rs C-53/00 (Ferring SA)
In Frankreich müssen Arzneigroßhändler einen Vorrat zur Deckung des Bedarfs der Apotheken halten. Im Gegenzug dazu wurden sie von der Abgabe befreit, die die Arzneimittelhersteller beim unmittelbaren Verkauf an Apotheken zu entrichten haben und deren Erlös der staatlichen Krankenkasse zufließt.