a) Art 4/1+2, 8/2+3 und 13/6 der RL 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln:
EuGH 3. 5. 2001, Rs C-306/98 (Monsanto)
Nach Art 4/1/a der RL 91/414 dürfen nur Pflanzenschutzmittel zugelassen werden, deren Wirkstoffe in Anh I aufgeführt sind, jedoch können Pflanzenschutzmittel, die zwei Jahre nach Bekanntgabe der RL bereits im Verkehr sind, 12 Jahre nach der Bekanntgabe weiter vertrieben werden.