§§ 1, 9 Abs 1 UWG; § 80 Abs 1 und 2 UrhG:
1. Die Produktbezeichnung STEUERPROFI ist für ein auf CD-Rom vertriebenes EDV-Programm zur ANveranlagung ein bloß beschreibender Titel. Mangels Verkehrsgeltung kommt der Bezeichnung daher weder Titelschutz nach § 80 UrhG zu, noch genießt sie als Unternehmenskennzeichnung den Schutz des § 9 UWG.