§ 1 Abs 1 IESG; § 879 Abs 1, § 1151 Abs 1 ABGB:
Der ANbegriff iS des § 1 Abs 1 IESG stellt auf jenen des AVrechts des ABGB ab.
Nicht entscheidend ist die Gestaltung des schriftlichen Vertrages, vielmehr kommt es auf das durch die tatsächliche Handhabung der Vertragsbeziehung zum Ausdruck kommende Vertragsverständnis an.