Art 174/1+2, 175/1+2, 300/2+3 EG (früher Art 130r/1+2, 130s/1+2 und 228/2+3 EG-V):
EuGH 30. 1. 2001, Rs C-36/98 (Spanien/Rat)
Das Übereinkommen über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der Donau (Beschluss 97/825/EG, ABl L 342/18) war vom Rat auf der Grundlage des Art 130s/1 zusammen mit Art 228/2/1 und 228/3/1 EG-V genehmigt worden. Spanien vertrat demgegenüber die Auffassung, es hätte als Rechtsgrundlage Art 130s/2 zusammen mit Art 228/2/2 und 228/3/1 EG-V herangezogen werden müssen. Während Art 130s/1 auf Art 189c EG-V verweist, der die Beschlussfassung mit Stimmenmehrheit vorsah, forderte Art 130/s/2 EG-V Einstimmigkeit.