Art 88/2+3 EG (früher Art 93/2+3 EG-V):
EuGH 15. 2. 2001, Rs C-99/98 (Österreich/Kom)
Über Aufforderung der Kom teilte Ö in mehreren Schritten die Einzelheiten eines Beihilfeverfahrens mit. Es vertrat die Auffassung, dass die Kom am 10. September 1997 umfassend über das Vorhaben unterrichtet war. Da sich die Kom innerhalb der für die Vorprüfung vorgesehenen Frist von zwei Monaten nicht äußerte, zahlte Ö die Beihilfe aus und benachrichtigte die Kom. Diese erhob Klage vor dem EuGH, der zu Recht erkannte: