§ 105 Abs 3 ArbVG:
Bei der Anfechtung einer Kündigung ist vorweg zu prüfen, ob wesentliche Interessen des AN beeinträchtigt sind. Dabei ist auch die künftige Entwicklung nach Beendigung des AV heranzuziehen, soweit sie mit der Kündigung noch in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang steht und vorhersehbar ist.