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„Kontrollierter Wettbewerb“ als Marktöffnungsinstrument der Kommission am Beispiel des öffentlichen Personennahverkehrs

Aufsätzevon Univ.-Ass. Dr. Arno Kahlwbl 2001, 49 Heft 2 v. 20.2.2001

I. Vorbemerkung

Der EG-Vertrag statuiert primär eine offene Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb als Prinzip für die nationale und gemeinschaftliche Wirtschaftspolitik1)1) Wimmer/Arnold, Wirtschaftsrecht in Österreich und seine europarechtliche Integration2 (1998) 42 ff; Pauger, Marktwirtschaft durch EU-Recht (1996) 28. . Auch wenn das Gemeinschaftsrecht weder Handels- noch Dienstleistungsmonopole als solche verbietet2)2)So wie Art 31 EG-Vertrag, der lediglich die Umformung staatlicher Handelsmonopole vorschreibt, um eine Diskriminierung zwischen den Angehörigen der MS zu verhindern, verlangt auch Art 86 Abs 2 EG-Vertrag nicht von vornherein die vollständige Abschaffung von Dienstleistungsmonopolen. Allerdings müssen sich die Monopole (weitestmöglich) wettbewerbskonform verhalten. Vgl dazu auch Art 295 EG-Vertrag, aus dem sich bei genauerer Betrachtung ergibt, dass in Wahrheit nicht die jeweilige Eigentumsordnung der MS durch den Vertrag, sondern gerade im Gegenteil der (auf Wettbewerb ausgerichtete) Vertrag durch die Eigentumsordnung der MS unberührt bleibt.Kingreen, in Calliess/Ruffert (Hrsg), Kommentar zu EU-Vertrag und EG-Vertrag (1999) Rz 14 zu Art 295 EG-Vertrag. Zur gemeinschaftlichen Wettbewerbsordnung als Privatisierungs- bzw Deregulierungshebel vgl Schmidt, Privatisierung und Gemeinschaftsrecht, Die Verwaltung 1995, 281 ff; Pernice, in Grabitz/Hilf (Hrsg), Kommentar zur Europäischen Union, Loseblattsammlung, Stand Mai 1999, Rz 1 zu Art 90 EG-Vertrag. , liegt doch auf der Hand, dass ausschließliche Rechte ihrem Wesen nach mit einem solchermaßen marktwirtschaftlich ausgerichteten Wirtschaftssystem nicht harmonieren. Dies verdeutlicht ein Blick auf die aktuellen Entwicklungen in früher von umfassenden Monopolrechten geprägten Wirtschaftssektoren wie zB Post, Telekommunikation und Elektrizitätswirtschaft. Die Tätigkeiten der Europäischen Kommission zielen in diesen Bereichen letztendlich darauf ab, dass zukünftig ein freier Markt besteht, sofern die Erbringung der jeweiligen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse3)3)Dazu Potacs, Öffentliche Unternehmen, in Raschauer (Hrsg), Grundriß des österreichischen Wirtschaftsrechts (1998) Rz 901 (Rz 928); Kahl, Neue Bedeutung der „Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse“, wbl 1999, 189 (193). gesichert ist4)4)Bis die Stufe des freien Wettbewerbs tatsächlich erreicht ist, geht es vorwiegend darum, die Rechte der ehemaligen Monopolunternehmen und damit ihre marktbeherrschenden Stellungen stufenweise zurückzustutzen und gleichzeitig eine hohe Qualität der verschiedenen Dienstleistungen sicherzustellen. Letzteres geschieht insb durch die Festlegung konkreter Universaldienstpflichten. Vgl die Mitteilung der Kommission - Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa, KOM(2000) 380 endg, Rz 38.. Dahinter liegt wohl die Auffassung, dass die Förderung der Wettbewerbsfreiheit gleichzeitig zur Förderung der ökonomischen Effizienz führt, weshalb es Aufgabe der Wettbewerbspolitik ist, Wettbewerbshemmnisse, insb Marktmacht, zu beseitigen5)5)Vgl dazu Zimmermann, Monopol und Wettbewerb, in Chmielewicz/Eichhorn (Hrsg), Handwörterbuch der öffentlichen Betriebswirtschaft (1989) 980 (984). .

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