I. Vorbemerkung
Der EG-Vertrag statuiert primär eine offene Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb als Prinzip für die nationale und gemeinschaftliche Wirtschaftspolitik1). Auch wenn das Gemeinschaftsrecht weder Handels- noch Dienstleistungsmonopole als solche verbietet2), liegt doch auf der Hand, dass ausschließliche Rechte ihrem Wesen nach mit einem solchermaßen marktwirtschaftlich ausgerichteten Wirtschaftssystem nicht harmonieren. Dies verdeutlicht ein Blick auf die aktuellen Entwicklungen in früher von umfassenden Monopolrechten geprägten Wirtschaftssektoren wie zB Post, Telekommunikation und Elektrizitätswirtschaft. Die Tätigkeiten der Europäischen Kommission zielen in diesen Bereichen letztendlich darauf ab, dass zukünftig ein freier Markt besteht, sofern die Erbringung der jeweiligen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse3) gesichert ist4). Dahinter liegt wohl die Auffassung, dass die Förderung der Wettbewerbsfreiheit gleichzeitig zur Förderung der ökonomischen Effizienz führt, weshalb es Aufgabe der Wettbewerbspolitik ist, Wettbewerbshemmnisse, insb Marktmacht, zu beseitigen5).