Art XVI KollV Handelsangestellte; § 1014 ABGB:
Eine Dienstreise iS des KollV für Handelsangestellte setzt voraus, dass die Betriebsstätte vorübergehend verlassen wird. Dies trifft für Reisende nicht zu, die überwiegend ihre Tätigkeit außerhalb dieses Ortes ausüben.