§ 3 Abs 1 AVRAG; § 23 AngG; § 44 Abs 1 IPRG:
Grundsätzlich sind im Falle eines Betriebsübergangs die beim bisherigen AG zurückgelegten Dienstzeiten beim neuen AG auch für den Erwerb der Abfertigung anzurechnen.
Wenn aber - wie nach liechtensteinischem Recht - im Zeitpunkt des Überganges keine Anwartschaft auf Abfertigung vorliegt, weil es einen solchen Anspruch nicht gibt, müssen diese Vordienstzeiten nicht angerechnet werden.