§§ 863, 914, 1152 ABGB:
Wurde AN jahrelang am Tag vor Feiertagen jeweils zwei Stunden bezahlte Freizeit gewährt, wobei dies jedes Mal nach vorheriger Intervention des Betriebsrates geschah und die AN die telefonische Genehmigung des AG abwarteten, bevor sie den Arbeitsplatz verließen, bewirkt diese Übung nicht das Entstehen eines Rechtsanspruches.