§ 865 ABGB; § 14 Abs 1 UbG:
Der wirksame Zugang einer Entlassungserklärung setzt die Geschäftsfähigkeit des AN voraus. Fehlt sie, ist die Erklärung wirkungslos. Eine nachträgliche Heilung dieser Unwirksamkeit ist nicht möglich.
Die Vertretungsbefugnis des Patientenanwalts ist auf die Wahrnehmung solcher Rechte beschränkt, die mit der Unterbringung in unmittelbarem und typischem Zusammenhang stehen. Sie bezieht sich ua nicht auf das AV des Patienten.