§§ 870, 879 ABGB; § 12 Abs 4 MSchG:
Eine einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses mit einer Schwangeren ist unwirksam (anfechtbar), wenn sie unter unangemessenem Druck zustande kommt. Das trifft zu, wenn ihr für den Fall der Einwilligung versichert wird, die beanstandeten Vorfälle nicht in das Dienstzeugnis aufzunehmen und ihr außerdem verschwiegen wird, dass eine Entlassung erst nach Zustimmung des Gerichtes möglich ist.