§ 2 Abs 1 EFZG; Art V KollV Metallindustrie:
Bei der Auslegung eines KollV darf den Parteien des KollV zumindest im Zweifel unterstellt werden, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen wollten.
§ 2 Abs 1 EFZG; Art V KollV Metallindustrie:
Bei der Auslegung eines KollV darf den Parteien des KollV zumindest im Zweifel unterstellt werden, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen wollten.