Art 11 Abs 2, Anh IV BaukoordinierungsRL; § 1295 ABGB:
Die Eigenschaft als „öffentlicher Auftraggeber“ muß nicht geprüft werden, wenn der Ausschreibung die BaukoordinierungsRL zugrundegelegt wird, weil sich der Auftraggeber dadurch der BaukoordinierungsRL iS einer Selbstbindungsnorm unterworfen hat.