§§ 1175, 1201 ABGB:
Die Rechtsscheinhaftung setzt einen ausreichenden Anschein, die Zurechenbarkeit dieses Anscheins, ein Verhalten des Dritten in Anbetracht dieses Anscheins sowie seine Schutzwürdigkeit voraus. An der Schutzwürdigkeit des Dritten mangelt es bei Kenntnis oder schuldhafter Unkenntnis der wahren Rechtslage. Eine positive Nachforschungspflicht besteht nur bei relativ bedeutsamen Geschäften.